SATZUNGEN DER

„THOMAS MORUS PREIS“ „SIR THOMAS MORE AWARD“

STIFTUNG

des

Alten Ordens vom St. Georg

genannt

Orden der Vier Römischen Kaiser

(Satzungen beschlossen vom Alten Orden vom St. Georg
im Ordenskonvent am 26. April 2014,
Tagesordnungspunkt 8.)

Artikel 1
(1) Der Alte Orden vom St. Georg, genannt Orden der vier römischen Kaiser hat nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 lit. j seiner Satzungen einen Preis in Form einer Medaille gestiftet, welche auf der Vorderseite die Bezeichnungen, „Thomas Morus Preis“ und „Sir Thomas More Award“ führt, und hierfür zur Regelung des Auswahlverfahrens die ,“Thomas Morus Preis“ – „Sir Thomas More Award“ Stiftung als Einrichtung nach § 1Abs. 4 2. Satz Vereinsgesetz 2002 gegründet.
(2) Der Preis wird in nicht näher bestimmten zeitlichen Abständen an verdiente Frauen und Männer verliehen.

Artikel 2
(1) Die aus Silber hergestellte Medaille hat einen Durchmesser von 9 cm und eine Stärke von 7 mm. Sie trägt auf der Vorderseite das Bild des Heiligen Thomas Morus und den Namenszug des Preises in Deutsch und Englisch, wobei zwischen dem oberen Halbrund des Textblocks, „Thomas Morus Preis“ und dem unteren „Sir Thomas More Award“ auf der linken und der rechten Seite jeweils der Wappenschild des Ordenswappens angebracht ist. Auf der Rückseite zeigt die Medaille ein Bild des Hl. Georg zu Pferd mit langer Lanze als Drachentöter. Entlang des ca.7 mm breiten Randes steht erhaben als Umschrift der Name des Stifters, „Alter Orden vom St. Georg, genannt Orden der Vier Römischen Kaiser“. Die Zahl der verliehenen Medaillen, beginnend mit 01, sowie das Jahr der Verleihung sind ebenso am Rand der Medaille zu lesen, werden aber in den hierfür freigelassenen Raum eingraviert, z.B.: 012013.
(2) Die Wortmarken, „Thomas Morus Preis“ und „Sir Thomas More Award“ wurden in Österreich und in Amerika markenrechtlich geschützt. Ein EU-weiter Markenschutz wird angestrebt.

Artikel 3
(1) Die Auswahl des/der Medaillenträgers/in hat nach strengen Kriterien zu erfolgen, und zwar im Sinne einer Nachfolge des Heiligen Thomas Morus, der wegen seines bis zum blutigen Martyrium erbrachten Zeugnisses für den Primat der Wahrheit vor der Macht als unvergängliches Beispiel für konsequentes, sittliches Verhalten und als Vorbild an Mut in Wort und Handeln sowie Gerechtigkeit verehrt wird. Ehrentitel und Reichtum betörten den Lordkanzler Thomas Morus nicht, da er sich von einem ausgeprägten Sinn für Unparteilichkeit leiten ließ. Vor allem hat er sich nie zu Kompromissen im Hinblick auf sein Gewissen eingelassen.
(2) Der/die Medaillenträger/in muss durch sein/ihr beispielhaftes Verhalten bekräftigt haben, dass das positive Recht dem Naturrecht nicht widersprechen darf, weil letzteres nichts anderes ist als die Weisung der ursprünglichen und grundlegenden Normen, die das moralische Leben regeln, d.h. die Merkmale innerster Ansprüche und höchster Werte der menschlichen Person.
Er/sie hat Zeugnis abgelegt zu haben, dass er/sie unter den schwierigen und ständig neuen Herausforderungen im Bereich der Politik oder des täglichen Lebens den christlichen Glauben bezeugt hat, diesem Grundsatz konsequent gefolgt ist und sich durch Mut und Standhaftigkeit des Gewissens ausgezeichnet hat.

Artikel 4
(1) Die Auswahl des/der Medaillenträgers/in erfolgt durch ein Gremium (Jury) von 8 Mitgliedern, von denen 2 dem Alten Orden vom St. Georg als Mitglieder angehören müssen. Sie werden auf Vorschlag des Ordenskapitels vom Ordensgouverneur ernannt. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern des Gremiums (der Jury) sind 2 Ersatzmitglieder nach der erwähnten Verfahrensweise zu bestellen, von denen 1 Mitglied dem Alten Orden vom St. Georg angehören muss. Sie haben in alphabetischer Reihenfolge einzutreten. Bei Erschöpfung der Liste der Ersatzmitglieder durch Ausscheiden oder Verhinderung von Mitgliedern kann der Gouverneur auf Vorschlag des Ordenskapitels die erforderliche Zahl von Mitgliedern in das Gremium (die Jury) kooptieren. Die Mitglieder des Gremiums (der Jury), das (die) seinen (ihren) Sitz in Wien hat, werden für die Dauer von 5 Jahren berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie wählen für die Funktionsdauer aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode ist eine Wiederbestellung der Mitglieder des Gremiums (der Jury) möglich. Zur Wahrung der Kontinuität ist das neue Gremium (die neue Jury) nach Möglichkeit so zu bestellen, dass sich darin 4 Mitglieder des alten Gremiums (der alten Jury) befinden.
(3) Der Ordensgouverneur hat die Mitglieder des Gremiums (der Jury) über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über das Auswahlverfahren zu informieren und ihnen ein Exemplar der Satzungen der Stiftung auszufolgen.
(4) Die Auswahl der Auszuzeichnenden hat unter Berücksichtigung der im Artikel 3 beschriebenen Auswahlkriterien nach eingehender Beratung – bei den nachfolgenden Verleihungen auch mit den bisherigen, nur mit beratender Stimme ausgestatteten Medaillenträgern/innen, soweit sie in angemessener Zeit hierzu eingeladen werden können – zu erfolgen. Der Vorsitzende hat die nicht öffentlichen Sitzungen sowie die Beratungen und Abstimmungen zu leiten. Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Die anderen Mitglieder stimmen in alphabetischer Reihenfolge ab. Das Gremium (die Jury) entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Der Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den Mitgliedern eine Niederschrift zu verfassen, in der er anzugeben hat, von welchen Erwägungen die Mehrheit der Mitglieder bei der Auswahl ausgegangen ist. Die Mitglieder des Gremiums (der Jury) sind zum vertraulichen Umgang mit den bei den Sitzungen, Beratungen und Abstimmungen gewonnenen Informationen verpflichtet.
(5) Der Vorsitzende des Gremiums (der Jury) überreicht dann dem Ordensgouverneur die von ihm verfasste und unterfertigte Niederschrift und schlägt ihm die ausgewählte Person zur Verleihung des, „Thomas Morus Preises“ – „Sir Thomas More Award“ vor. Der Ordensgouverneur als Haupt und Repräsentant des Alten Ordens vom St. Georg (§ 8 Abs. l der Ordenssatzungen) hat das Recht, den Vorschlag des Gremiums (der Jury) anzunehmen oder abzulehnen. Bei Ablehnung des Vorschlages hat der Ordensgouverneur seine Entscheidung zu begründen und das Gremium (die Jury) zu ersuchen, einen neuen Vorschlag zu erstatten. Nach offizieller Annahme des Vorschlages obliegt dem Ordensgouverneur die Verleihung dieses Preises durch Überreichung der Verleihungsurkunde und der Medaille an den/die Laureaten/in.

Artikel 5
(1) Die Medaille wird nach Möglichkeit am 22. Juni, dem Gedenktag des Heiligen Thomas Morus in der katholischen Kirche (bzw. am Todestag, 6. Juli, dem Gedenktag in der anglikanischen Kirche), festlich verliehen. Anlässlich der Verleihung der Medaille sind die Gründe für die Wahl des/der Ausgezeichneten in einer wohlbegründeten Laudatio darzustellen und der/die Medaillenträger/in als nachahmenswertes Vorbild zu würdigen.
(2) Zur Teilnahme an dieser Feier sind alle Träger/innen des ,,Thomas Morus Preises“- „Sir Thomas More Award“ und die Ordensmitglieder einzuladen.

Artikel 6
(1) Änderungen dieser Satzungen können auf Vorschlag des Ordenskapitels vom Ordenskonvent des Alten Ordens vom St. Georg, genannt Orden der vier Römischen Kaiser beschlossen werden.
(2) Die Laureaten/innen werden in einem eigenen Abschnitt mit der Überschrift ,,Träger/innen des, ”Thomas Morus Preises”- ,”Sir Thomas More Award” in das Ordensverzeichnis aufgenommen.